Am Anfang eines jeden Abschlusses steht der Auftrag. Durch die Eingabe eines Auftrags beauftragt ein Händler das Börsensystem, eine bestimmte Menge Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen. Er kann dazu eine Limite festlegen oder die Preisfindung dem Markt überlassen, indem er den Auftrag im Quote Driven Market der SWXess Plattform bestens erteilt.
Aufträge mit fehlenden oder nicht ordnungsgemässen Eingaben (Attribute) werden vom Börsensystem zurückgewiesen (vgl. Handelsreglement,Weisung 3: Handel).
Es ist die Aufgabe des Händlers, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und entsprechend den Anweisungen des Auftraggebers, den richtigen Zeitpunkt für die Auftragserteilung zu finden und allenfalls eine marktgerechte Limite festzulegen. Weder das Händler- noch das Börsensystem prüft einen Auftrag auf seine Durchführbarkeit oder darauf, ob er bei der momentanen Marktsituation sinnvoll ist (vgl. Art 11 BEHG - Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht).
Bei einem Abschluss, der erheblich vom Marktpreis abweicht oder nicht fair und ordentlich zustande gekommen ist, kann die SIX Swiss Exchange AG eingreifen und den Abschluss als ungültig erklären, vgl. Handelsreglement.
Identifikation und Kennzeichen von Aktivitäten
Zum Börsenhandel sind nur lizenzierte Händler zugelassen, welche für alle Aktivitäten auf der Handelsplattform die Verantwortung übernehmen. Jede Aktivität an der Börse ist unter anderem
— mit dem Kennzeichen des Händlers und des Teilnehmers
— mit einem genauen Datums- und Zeitstempel,
— mit einer pro Tag eindeutigen Auftragsidentifikation (Order-ID)
— und bei einer Auftragsausführung (Trade) mit einer eindeutigen Trade-ID versehen.
Notwendige Angaben bei der Auftragserteilung
Neben diversen Angaben zu einem Auftrag (z.B. Auftragsgrösse, Preis und Preistyp, Gültigkeitsdauer, Auftragstyp u.a.) muss gegenüber der Börse bei der Auftragserteilung offengelegt werden, ob auf eigene Rechnung (Nostro / Principal) oder im Kundenauftrag (Riskless Principal) gehandelt wird. Diese Information wird vertraulich behandelt und weder an andere Teilnehmer noch an die Öffentlichkeit weiter gegeben.
SIX Swiss Exchange Guides
Alle aktuellen Angaben im Zusammenhang mit den Produktespezifikationen und der Handelsorganisation werden in den «SIX Swiss Exchange Guides» publiziert.
Um der Markttransparenz gebührend Rechnung zu tragen, besteht für sämtliche in der Schweiz oder im Ausland getätigten börslichen oder ausserbörslichen Abschlüsse in Effekten, die an der SIX Swiss Exchange kotiert sind, eine Meldepflicht (Art. 15 BEHG, Art. 6 Abs. 3 BEHV-FINMA).
Bei Abschlüssen, die über das Börsensystem getätigt werden, erfolgt die Meldung automatisch.
Ausserbörsliche Geschäfte müssen der Börse innerhalb von 3 Minuten mit allen erforderlichen Angaben gemeldet werden. Diese Abschlüsse werden automatisch allen Teilnehmern über den «Trade Ticker» oder die «Trade History» bekanntgegeben.
Ausserbörsliche Abschlüsse, die nach Handelsende zustande kommen, sind bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.
Für Teilnehmer ist die SIX Swiss Exchange AG gesetzlich verpflichtet, alle für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen Angaben zu veröffentlichen.
Zu publizieren sind namentlich Kursinformationen (Brief-, Geld- und bezahlter Preis) über gehandelte Effekten und Angaben über den Umsatz der Effekten im börslichen und ausserbörslichen Handel (Art. 5 Abs. 3 BEHG).
Über die Art und Weise sowie über den Zeitpunkt der Veröffentlichung enthält das Gesetz keine Vorgaben. Gegenwärtig werden die Teilnehmer der SIX Swiss Exchange via Handelssystem in Echtzeit über Kursinformationen und Umsätze in den einzelnen Valoren informiert. Zudem stellt die SIX Swiss Exchange diese Informationen auch über weitere elektronische Medien Interessierten zur Verfügung.
Mit letzterer Aufgabe betreut ist das ebenfalls zur SIX Swiss Exchange gehörende Unternehmen SIX Exfeed. Über den sogenannten SMF (Swiss Market Feed) konsolidiert sie alle innerhalb der SIX Swiss Exchange anfallenden Informationen und stellt diese aussenstehenden Informationsvermittlern wie Telekurs, Reuters, Bloomberg etc. zur Verfügung.
Aus dem Börsenhandel stehen folgende Daten zur Verfügung:
— Letztbezahlter börslicher Kurs mit Volumen und Zeit (laufende Übermittlung) — Bester Geld- und Briefkurs mit Volumen (kumuliert, laufend) — Kumuliertes Volumen des Tages (börsliches und ausserbörsliches Volumen), wobei das börsliche Volumen laufend, und das ausserbörsliche Volumen einmal am Tag aktualisiert werden — Die Börsenperiode sowie allfällige Interventionen der Börse (z. B. Suspendierung eines Titels) — Auftragsbuchstatus («Trading», «Pre-Opening», «Stop Trading», «Suspended», «Break», «Between Auctions») — Markttiefe (Bester Geld- und Briefkurs)
Die Formen des ausserbörslichen Handels werden durch das Börsensystem unterstützt. Den Teilnehmern stehen während der gesamten Betriebszeit der SIX Swiss Exchange, d. h. auch während des laufenden Handels, folgende Funktionalitäten zur Verfügung:
— Abschlussbestätigung (Trade Confirmation - TC)
— Abschlussmeldung (Reported Trade - RT)
Die Abschlussbestätigung ermöglicht es einem Teilnehmer, Abschlüsse, die ausserbörslich mit einem anderen Teilnehmer getätigt wurden, innerhalb von 3 Minuten zu melden. Das Clearing und Settlement eines solchen Abschlusses kann wahlweise automatisch oder manuell erfolgen (Handelsreglement).
Auf alle Abschlüsse, die der Teilnehmer ausserbörslich mit einem Nicht-Teilnehmer (das sind Effektenhändler, Reporting Member) oder direkt mit einem Kunden tätigt, erfolgt die Meldung durch den Teilnehmer mit der Funktionalität der Abschlussmeldung (Handelsreglement). Das Clearing und Settlement einer solchen Meldung muss immer manuell erfolgen.
Ausserordentliche Situationen
Um einen möglichst fairen und geordneten Handel sicherstellen zu können, kann die SIX Swiss Exchange AG entsprechende Massnahmen ergreifen (Handelsreglement und Trading Guides).
Stop Trading (Delayed Opening)
Wenn bei der Eröffnung gegenseitige Aufträge ausgeführt werden könnten und kein Quote im Auftragsbuch ist, wird die Eröffnung um 30 Sekunden verschoben. Werden während der verspäteten Eröffnung Quotes ins Auftragsbuch eingegeben, erfolgt die Eröffnung sofort. Die Börse hat die Zeitspanne im SIX Swiss Exchange Trading Guide festgelegt.
Handelseinstellung
Einzelne Titel oder ganze Marktsegmente können vom Handel vorübergehend eingestellt werden. Für diese Effekten findet weder eine Eröffnung noch ein laufender Handel statt.
Behandlung von Fehleingaben (Mistrades)
Unter gewissen Voraussetzungen kann die Marktsteuerung eine durch das Börsensystem ausgeführte Handelstransaktion untersuchen und gegebenenfalls für ungültig erklären.
SIX Swiss Exchange AG kann eine ausgeführte Transaktion für ungültig erklären, sofern der Preis des durch die Handelstransaktion zustande gekommenen Geschäftes erheblich vom Marktpreis abweicht und somit ein geordneter und fairer Handel nicht gewährleistet ist, siehe Handelsreglement.
Die SIX Swiss Exchange AG erhebt von Market Maker/Liquiditätsgeber, welche an das Quote System angebunden sind, für eine QPS-Kapazitätsgebühr. Es stehen sowohl dedizierte als auch nicht dedizierte („geteilte“) QPS zur Verfügung, wobei geteilte QPS nur als Teil eines Pakets erworben werden können (vgl. Gebührenordnung zum Handelsreglement).
Die Geschäftsleitung der SIX Swiss Exchange AG hat die Kompetenz, bei Bedarf den Gebührentarif und deren Anwendung zu ändern.
Höhe und Berechnungsgrundlage der Börsengebühr
SIX Swiss Exchange AG erhebt auf allen börslichen und ausserbörslichen Geschäften in Effekten, welche bei ihr zum Handel zugelassen und gemäss Art. 2-6 BEHV-FINMA meldepflichtig sind, eine Gebühr (vgl. Gebührenordnung Handelsreglement).
Der Tarif belastet Poster- und Aggressor-Abschlüsse mit unterschiedlich hohen Ad-Valorem-Gebühren und fördert damit die Liquiditätsbildung im Orderbuch.
Alle Gebühren sind nach unten (Floor) und nach oben (Cap) begrenzt.
Die emittentenspezifischen Zulassungs- und Kotierungsgebühren sowie deren Aufrechterhaltung sind in der Gebührenordnung zum Kotierungsreglement aufgeführt. Ferner erhebt die SIX nach dem Verursacherprinzip Gebühren für weitere Dienstleistungen.
Für sämtliche Segmente werden die gleichen, für die jeweilige Produktkategorie festgelegten Gebührenansätze erhoben, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung vorgesehen ist. Für jede in Anspruch genommene Dienstleistung wird eine separate Gebühr erhoben. Durch diese modulartige, aufwandabhängige Zusammensetzung der Gesamtgebühr gestaltet sich die Gebührenstruktur einheitlich und transparent.
Ausserordentliche Überwachungsgebühr
Die SIX Swiss Exchange AG kann von Teilnehmern, welche Anlass für eine ausserordentliche Überwachung geben, eine Gebühr erheben. Die Gebühr bemisst sich insbesondere nach dem Zeitaufwand und der Komplexität der Überwachung. Sie beträgt mindestens CHF 1'000.
Ausserordentliche Untersuchungsgebühr
Die SIX Swiss Exchange AG kann von Teilnehmern, welche Anlass für eine ausserordentliche Untersuchung gegeben haben, eine Gebühr erheben. Die Gebühr bemisst sich insbesondere nach dem Zeitaufwand und der Komplexität der Untersuchung. Sie beträgt mindestens CHF 1'000.
Sanktionen
Werden die in den Handelsregeln oder den Richtlinien von SIX Swiss Exchange festgelegten Regeln verletzt, können Surveilence & Enforcement (SVE) oder die Sanktionskommission Sanktionen gegen den betreffenden Teilnehmer oder Händler verhängen.