Börslicher Handel

Das Handelsreglement finden Sie hier

Die Auftragserteilung

Am Anfang eines jeden Abschlusses steht der Auftrag. Durch die Eingabe eines Auftrags beauftragt ein Händler das Börsensystem, eine bestimmte Menge Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen. Er kann dazu eine Limite festlegen oder die Preisfindung dem Markt überlassen, indem er den Auftrag im Quote Driven Market der SWXess Plattform bestens erteilt. 

Aufträge mit fehlenden oder nicht ordnungsgemässen Eingaben (Attribute) werden vom Börsensystem zurückgewiesen (vgl. Handelsreglement, Weisung 3: Handel). 

Es ist die Aufgabe des Händlers, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und entsprechend den Anweisungen des Auftraggebers, den richtigen Zeitpunkt für die Auftragserteilung zu finden und allenfalls eine marktgerechte Limite festzulegen. Weder das Händler- noch das Börsensystem prüft einen Auftrag auf seine Durchführbarkeit oder darauf, ob er bei der momentanen Marktsituation sinnvoll ist (vgl. Art 11 BEHG - Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht). 

Bei einem Abschluss, der erheblich vom Marktpreis abweicht oder nicht fair und ordentlich zustande gekommen ist, kann die SIX Swiss Exchange AG eingreifen und den Abschluss als ungültig erklären, vgl. Handelsreglement.

Identifikation und Kennzeichen von Aktivitäten

Zum Börsenhandel sind nur lizenzierte Händler zugelassen, welche für alle Aktivitäten auf der Handelsplattform die Verantwortung übernehmen. Jede Aktivität an der Börse ist unter anderem

— mit dem Kennzeichen des Händlers und des Teilnehmers

— mit einem genauen Datums- und Zeitstempel,

— mit einer pro Tag eindeutigen Auftragsidentifikation (Order-ID)

— und bei einer Auftragsausführung (Trade) mit einer eindeutigen Trade-ID versehen.

Notwendige Angaben bei der Auftragserteilung

Neben diversen Angaben zu einem Auftrag (z.B. Auftragsgrösse, Preis und Preistyp, Gültigkeitsdauer, Auftragstyp u.a.) muss gegenüber der Börse bei der Auftragserteilung offengelegt werden, ob auf eigene Rechnung (Nostro / Principal) oder im Kundenauftrag (Riskless Principal) gehandelt wird. Diese Information wird vertraulich behandelt und weder an andere Teilnehmer noch an die Öffentlichkeit weiter gegeben.

SIX Swiss Exchange Guides

Alle aktuellen Angaben im Zusammenhang mit den Produktespezifikationen und der Handelsorganisation werden in den «SIX Swiss Exchange Guides» publiziert.

Ausserbörsliche Handelsbestimmungen

Die Formen des ausserbörslichen Handels werden durch das Börsensystem unterstützt. Den Teilnehmern stehen während der gesamten Betriebszeit der SIX Swiss Exchange, d. h. auch während des laufenden Handels, folgende Funktionalitäten zur Verfügung:

— Abschlussbestätigung (Trade Confirmation - TC)

— Abschlussmeldung (Reported Trade - RT)

Ausserordentliche Situationen

Um einen möglichst fairen und geordneten Handel sicherstellen zu können, kann die SIX Swiss Exchange AG entsprechende Massnahmen ergreifen (Handelsreglement und Trading Guides).

Stop Trading (Delayed Opening)

Wenn bei der Eröffnung gegenseitige Aufträge ausgeführt werden könnten und kein Quote im Auftragsbuch ist, wird die Eröffnung um 30 Sekunden verschoben. Werden während der verspäteten Eröffnung Quotes ins Auftragsbuch eingegeben, erfolgt die Eröffnung sofort. Die Börse hat die Zeitspanne im SIX Swiss Exchange Trading Guide festgelegt.

Handelseinstellung

Einzelne Titel oder ganze Marktsegmente können vom Handel vorübergehend eingestellt werden. Für diese Effekten findet weder eine Eröffnung noch ein laufender Handel statt.

Behandlung von Fehleingaben (Mistrades)

Unter gewissen Voraussetzungen kann die Marktsteuerung eine durch das Börsensystem ausgeführte Handelstransaktion untersuchen und gegebenenfalls für ungültig erklären.

SIX Swiss Exchange AG kann eine ausgeführte Transaktion für ungültig erklären, sofern der Preis des durch die Handelstransaktion zustande gekommenen Geschäftes erheblich vom Marktpreis abweicht und somit ein geordneter und fairer Handel nicht gewährleistet ist, siehe Handelsreglement.

Gebühren

QPS-Kapazitätsgebühr

Die SIX Swiss Exchange AG erhebt von Market Maker/Liquiditätsgeber, welche an das Quote System angebunden sind, für eine QPS-Kapazitätsgebühr. Es stehen sowohl dedizierte als auch nicht dedizierte („geteilte“) QPS zur Verfügung, wobei geteilte QPS nur als Teil eines Pakets erworben werden können (vgl. Gebührenordnung zum Handelsreglement).

Die Geschäftsleitung der SIX Swiss Exchange AG hat die Kompetenz, bei Bedarf den Gebührentarif und deren Anwendung zu ändern.

Sanktionen

Werden die in den Handelsregeln oder den Richtlinien von SIX Swiss Exchange festgelegten Regeln verletzt, können Surveilence & Enforcement (SVE) oder die Sanktionskommission Sanktionen gegen den betreffenden Teilnehmer oder Händler verhängen.

Weitere Details finden Sie hier.


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